Eigentümer eines Grundstückes haben Abwasserleitungen nach § 61 a Abs. 3 und 4 LWG von einem Sachkundigen auf Dichtheit prüfen zu lassen. Aufgrund der Komplexität der Randbedingungen bei der Durchführung der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen sind an Sachkundige hohe fachliche, technische und rechtliche Anforderungen zu stellen.
Wir freuen uns daher, bekannt geben zu können, dass unser Mitarbeiter Dipl.-Ing. Jürgen Gnädinger als Sachkundiger in die Landesliste nach § 61a LWG aufgenommen wurde.
Eine Liste der Sachkundigen des LANUV NRW finden Sie hier: mehr…
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